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   KG, 24.05.2007 - 20 U 107/05   

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KG, 24.05.2007 - 20 U 107/05 (https://dejure.org/2007,5871)
KG, Entscheidung vom 24.05.2007 - 20 U 107/05 (https://dejure.org/2007,5871)
KG, Entscheidung vom 24. Mai 2007 - 20 U 107/05 (https://dejure.org/2007,5871)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche von Anlegern auf Freistellung von den mit ihrer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds verbundenen Verbindlichkeiten; Verjährung und Verwirkung von Schadensersatzansprüchen aus Prospekthaftung im engeren und weiteren Sinn bei einem geschlossenen ...

  • Judicialis

    AGBG § 5; ; AGBG § 9 a.F.;... ; AGBG § 11 Nr. 7 a.F.; ; BGB § 195 a.F.; ; BGB § 199 Abs. 1; ; BGB § 204; ; BGB § 214 Abs. 1; ; BGB § 242; ; BGB § 288; ; BGB § 291; ; BGB § 307 n.F.; ; BGB § 852 Abs. 1 a.F.; ; EStG § 22 Nr. 2; ; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ; ZPO § 167; ; ZPO § 531 Abs. 2; ; ZPO § 887; ; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Haftung des Gründungsgesellschafters eines Immobilienfonds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (24)

  • KG, 28.03.2006 - 27 U 65/05

    Kapitalanlage: Schadensersatzanspruch aus Beteiligung an einem geschlossenen

    Auszug aus KG, 24.05.2007 - 20 U 107/05
    Die Kläger verweisen mit Schriftsatz vom 12. Juni 2006 auf drei Urteile des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. März 2006 (27 U 65/05, 27 U 106/05 und 27 U 112/05) in u.a. gegen den Beklagten geführten Rechtsstreiten.

    Die vom 27. Zivilsenat dargestellte Folge, die eine Risikoverlagerung im Innenausgleich aufzeigt (Urteil vom 28. März 2006 - 27 U 65/05 - S. 12), bleibt jedoch unverändert.

    Der Senat folgt dem 27. Zivilsenat (S. 16 f. des Urteils vom 28. März 2006 - 27 U 65/05).

  • BGH, 14.01.2002 - II ZR 40/00

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen aus dem Beitritt zu einem geschlossenen

    Auszug aus KG, 24.05.2007 - 20 U 107/05
    Insofern gilt als gesichert, dass auch beim geschlossenen Immobilienfonds unabhängig von der Kenntnis jedenfalls 3 Jahre nach Erwerb des Anteils der Anspruch entsprechend § 46 BörsG, § 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmG (bis 31.12.2003) bzw. § 127 Abs. 5 InvestmentG (seit 1.1.2004) verjährt ist (BGH NJW 2001, 1203 f.; 2002, 1711 [I.1.]; Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 280 Rn. 55a; Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 1. Aufl. (2001), Anhang nach § 177a Teil B. Rn. 71 und § 347 Rn. 99).

    Da sie dies in der Regel nicht können, weil die Überlegungen intern bleiben und im Allgemeinen nicht verlautbart werden, aber nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass ein wesentlicher Prospektfehler auch für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist, ist die Kausalität tatsächlich zu vermuten (vgl. BGH mit Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 687 f. zu Rn. 22, 24; BGH NJW-RR 2003, 1393 [1395, 3.a)]: BGH NJW 2002, 1711 [1712, 3.]; BGH NJW-RR 1991, 1246 [1248, 2.c)]; Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 1. Aufl. (2001), Anhang nach § 177a B. Rn. 48).

    Die Haftungsfreizeichnung für einfache Fahrlässigkeit ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG a.F. unwirksam (vgl. BGH - Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00 - NJW-RR 2002, 915; BGH Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 40/00 - NJW 2002, 1711 [1712, 2.]; vgl. auch OLG Celle NJW 1986, 260), weil sie mit dem besonderen Vertrauensverhältnis, wie es zwischen Treuhänder und Anleger besteht, nicht zu vereinbaren ist und den Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

  • BGH, 17.11.2005 - III ZR 350/04

    Anrechnung steuerlicher Vorteile auf Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler

    Auszug aus KG, 24.05.2007 - 20 U 107/05
    Jedenfalls seien die Steuervorteile nicht so außergewöhnlich hoch, dass sie sich diese anrechnen lassen müsste, denn schließlich habe der III. Zivilsenat des BGH (III ZR 350/04) ausgeführt, eine nähere Berechnung sei nur erforderlich, wenn Anhaltspunkte bestünden, dass der Geschädigte außergewöhnliche Steuervorteile erzielt habe.

    bb) Auf diesen Betrag sind die erzielten Steuervorteile anzurechnen (vgl. BGH mit Urteil vom 17. November 2005 - III ZR 350/04 - NJW 2006, 499, [7]).

    Der BGH sieht auch keinen Erfahrungssatz dahin, dass der Anleger eine andere, nicht mit dem Verlust des eingezahlten Kapitals verbundene Anlage getätigt hätte (NJW 2006, 499 f., [8]).

  • BGH, 14.07.2003 - II ZR 202/02

    Umfang der Aufklärungspflicht der Gründungskommanditisten

    Auszug aus KG, 24.05.2007 - 20 U 107/05
    Gründungsgesellschafter werden als solche Vertragspartner der neu eintretenden Gesellschafter und haften daher, wenn sie selbst oder mittelbar besonderes Vertrauen in Anspruch genommen haben, wozu es genügt, dass mit ihrem Wissen und Wollen der Prospekt herausgegeben worden ist (st. Rspr. vgl. BGH mit Urteil vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01 - DStR 2003, 1494 [B.I.1.]; BGH mit Urteil vom 14.7.2003 - II ZR 202/02 - NJW-RR 2003, 1393 [I.1.] = WM 2003, 1818; BGH mit Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 160/02 - NJW-RR 2003, 1054 für Gründungskommanditisten; BGH mit Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR 18/01 - NJW-RR 2003, 1351 [II.1.]; vgl. ferner Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 1. Aufl. (2001), Anhang nach § 177a Teil B. Rn. 49 f. und § 347 Rn. 93; Emmerich in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 311 Rn. 174).

    Die aus der Anbahnung von Vertragsverhandlungen entstandenen Pflichten treffen den Beklagten, der für fehlerhafte oder unzutreffende Angaben in dem von ihm mitverantworteten Anlageprospekt ebenso haftet, wie für Angaben von Vertriebsbeauftragten oder anderen Personen in seinem Verantwortungsbereich, und zwar auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wurde (vgl. BGH mit Urteil vom 14.7. 2003 - II ZR 202/02 - NJW-RR 2003, 1393 [I.1.]).

    Da sie dies in der Regel nicht können, weil die Überlegungen intern bleiben und im Allgemeinen nicht verlautbart werden, aber nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass ein wesentlicher Prospektfehler auch für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist, ist die Kausalität tatsächlich zu vermuten (vgl. BGH mit Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 687 f. zu Rn. 22, 24; BGH NJW-RR 2003, 1393 [1395, 3.a)]: BGH NJW 2002, 1711 [1712, 3.]; BGH NJW-RR 1991, 1246 [1248, 2.c)]; Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 1. Aufl. (2001), Anhang nach § 177a B. Rn. 48).

  • OLG Hamm, 16.09.2008 - 26 U 31/06

    Teilbarkeit einer Leistung, die ein Surrogat für den ursprünglichen

    Auszug aus KG, 24.05.2007 - 20 U 107/05
    Die von dem Beklagten hierzu in Bezug genommene Entscheidung des 26. Zivilsenats des Kammergerichts (Urteil vom 18. April 2007 - 26 U 31/06) sei unzutreffend.

    Ferner bezieht er sich auf eine Entscheidung des 26. Zivilsenats des Kammergerichts (Urteil vom 18. April 2007 - 26 U 31/06, S. 90), der ihn als Initiator im Sinne der AGB angesehen habe und die Klausel für wirksam erachtet habe.

    Des Weiteren bezieht er sich auf eine Entscheidung des 26. Zivilsenats des Kammergerichts (Urteil vom 18. April 2007 - 26 U 31/06, S. 83).

  • BGH, 09.02.2006 - III ZR 20/05

    Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität der ungenügenden Offenlegung von

    Auszug aus KG, 24.05.2007 - 20 U 107/05
    Da sie dies in der Regel nicht können, weil die Überlegungen intern bleiben und im Allgemeinen nicht verlautbart werden, aber nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass ein wesentlicher Prospektfehler auch für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist, ist die Kausalität tatsächlich zu vermuten (vgl. BGH mit Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 687 f. zu Rn. 22, 24; BGH NJW-RR 2003, 1393 [1395, 3.a)]: BGH NJW 2002, 1711 [1712, 3.]; BGH NJW-RR 1991, 1246 [1248, 2.c)]; Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 1. Aufl. (2001), Anhang nach § 177a B. Rn. 48).

    Es ist dann Sache des Schädigers, diese Vermutung durch konkrete Tatsachen zu entkräften (vgl. BGH mit Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 687 f. zu [23] und [24]) bzw. zu widerlegen (Urteil des II. Zivilsenats vom 6.2.2006 - II ZR 329/04 [11]).

  • BGH, 17.06.1991 - II ZR 121/90

    Prospekthaftung

    Auszug aus KG, 24.05.2007 - 20 U 107/05
    Da sie dies in der Regel nicht können, weil die Überlegungen intern bleiben und im Allgemeinen nicht verlautbart werden, aber nach der Lebenserfahrung anzunehmen ist, dass ein wesentlicher Prospektfehler auch für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist, ist die Kausalität tatsächlich zu vermuten (vgl. BGH mit Urteil vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 687 f. zu Rn. 22, 24; BGH NJW-RR 2003, 1393 [1395, 3.a)]: BGH NJW 2002, 1711 [1712, 3.]; BGH NJW-RR 1991, 1246 [1248, 2.c)]; Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 1. Aufl. (2001), Anhang nach § 177a B. Rn. 48).

    Für Ansprüche aus culpa in contrahendo gilt die allgemeine Verjährungsfrist (vgl. BGH NJW-RR 1991, 1246 [1248, 2.e)]; Emmerich in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 311 Rn. 174; Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 1. Aufl. (2001), Anhang nach § 177a Teil B. Rn. 72 und § 347 Rn. 98), die ursprünglich gemäß § 195 BGB a.F. 30 Jahre betrug.

  • BGH, 22.03.1982 - II ZR 114/81

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen

    Auszug aus KG, 24.05.2007 - 20 U 107/05
    (3a) Hinsichtlich der vertraglichen Haftung werden die Gründe, die dazu führen, die hier zu beurteilende Haftung gerade nicht einer kurzen Verjährung zu unterwerfen (vgl. BGH mit Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 114/81 - BGHZ 83, 222 [227 f.]), unterlaufen, weshalb eine Anpassung an die Verjährungsfrist für die Prospekthaftung im engeren Sinn nicht ohne Weiteres sachgerecht ist.

    Für die Prospekthaftung im weiteren Sinn hat er dies aber gerade als hinreichenden Grund verneint (vgl. BGHZ 83, 222 ff.).

  • BGH, 13.07.2006 - III ZR 361/04

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen von Kapitalanlegern gegen einen

    Auszug aus KG, 24.05.2007 - 20 U 107/05
    Die Kläger trifft nur eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH mit Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - [17]).
  • LG Düsseldorf, 29.12.1993 - 12 O 322/93
    Auszug aus KG, 24.05.2007 - 20 U 107/05
    Da auch Verjährungsverkürzungen Haftungsbegrenzungen darstellen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 309 Rn. 44; Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 11 AGBG Rn. 37; Erman-Hefermehl, BGB, 9. Aufl., § 11 AGBG Rn. 9; Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 7. Aufl., § 11 Nr. 7 Rn. 21; Basedow in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 309 Nr. 7 Rn. 27; BGH jeweils zu AdSp: BGHZ 38, 150 [155]; BGH MDR 1983, 552 [553]; BGH NJW-RR 1987, 1252 [1253 f.]; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 440 [441, 6.]), ist auch die mittelbare Begrenzung durch Verkürzung der Verjährungsfrist für grobfahrlässiges Handeln des Verwenders nach § 11 Nr. 7 und für dessen vorsätzliches Handeln (erst recht) nach § 9 AGBG unzulässig.
  • BGH, 04.06.1987 - I ZR 159/85

    Möbeltransport; Auswahlverschulden des Spediteurs; Verkürzung der

  • OLG Celle, 25.07.1985 - 14 U 223/84

    Errichtung einer Wohnanlage mit Eigentumswohnungen mittels eines

  • BGH, 06.02.2006 - II ZR 329/04

    Voraussetzungen der Prospekthaftung; Anforderungen an die Darstellung sog.

  • BGH, 14.01.2002 - II ZR 41/00

    Prospekthaftung der Gesellschafter eines Immobilienfonds

  • BGH, 04.05.1995 - I ZR 90/93

    Formularmäßige Verkürzung der Verjährungsfrist wegen Ersatzansprüchen gegen

  • BGH, 25.10.1962 - II ZR 39/61

    Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen

  • BGH, 26.09.1991 - VII ZR 376/89

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen im Bauherrenmodell

  • BFH, 27.06.2006 - IX R 47/04

    Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts kein steuerpflichtiges

  • BGH, 03.02.2003 - II ZR 233/01

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

  • OLG Düsseldorf, 29.08.2006 - 24 U 42/06

    Verfahrensrecht - Teilurteil bei widerstreitenden Zahlungsansprüchen?

  • BGH, 07.07.2003 - II ZR 18/01

    Umfang der Aufklärungspflicht des Treuhandgesellschafters gegenüber künftigen

  • BGH, 18.12.2000 - II ZR 84/99

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

  • BGH, 07.04.2003 - II ZR 160/02

    Hinweispflicht auf dem Gründungsgesellschafter eines geschlossenen

  • OLG Frankfurt, 20.12.2006 - 23 U 270/05

    Anforderungen an die Form des Beitritts zu einem geschlossenen Immobilienfonds in

  • OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 26/10

    Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft: Prospektfehler hinsichtlich des

    Allerdings kann dem Umstand, dass in dem Folgesatz auf die Verwendung des Begriffs "zunächst" die Anknüpfung "darüber hinaus" und nicht etwa eine zeitliche oder eine Reihenfolge bezeichnende Anknüpfung etwa mit Begriffen wie "erst dann" oder "danach" folgt, entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht jegliche Bedeutung abgesprochen werden (so aber wohl KG Urteil vom 24.05.2007 - 20 U 107/05 - Rn. 43).

    Wie die Beklagten zu Recht anmerken, ergibt sich zu diesem Aspekt nichts aus dem vom Kläger insoweit in Bezug genommenen Urteil des KG vom 24.05.2007 - 20 U 107/05.

    72 Unabhängig von weiteren Bedenken (z.B. Einschlägigkeit der Regelung in Ziff. 3 der Vermittlungsbedingungen für die nicht ausdrücklich aufgeführten Gründungsgesellschafter; vgl. dazu nur KG Urteil vom 24.05.2007 - 20 U 107/05 - Rn. 60), hält die Regelung in Ziff. 3 der Vermittlungsbedingungen aber einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des § 11 Nr. 7 AGBG (heute § 309 Nr. 7 b BGB) nicht stand, da sie von der in der Verkürzung liegenden Begrenzung der Verjährung nicht solche Ansprüche ausgenommen haben, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen.

  • OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 33/10

    Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft: Prospektfehler hinsichtlich des

    Allerdings kann dem Umstand, dass in dem Folgesatz auf die Verwendung des Begriffs "zunächst" die Anknüpfung "darüber hinaus" und nicht etwa eine zeitliche oder eine Reihenfolge bezeichnende Anknüpfung etwa mit Begriffen wie "erst dann" oder "danach" folgt, entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht jegliche Bedeutung abgesprochen werden (so aber wohl KG Urteil vom 24.05.2007 - 20 U 107/05 - Rn. 43).

    Wie die Beklagten zu Recht anmerken, ergibt sich zu diesem Aspekt nichts aus dem von den Klägern insoweit in Bezug genommenen Urteil des KG vom 24.05.2007 - 20 U 107/05.

    75 Unabhängig von weiteren Bedenken (z.B. Einschlägigkeit der Regelung in Ziff. 3 der Vermittlungsbedingungen für die nicht ausdrücklich aufgeführten Gründungsgesellschafter; vgl. dazu nur KG Urteil vom 24.05.2007 - 20 U 107/05 - Rn. 60), hält die Regelung in Ziff. 3 der Vermittlungsbedingungen aber einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des § 11 Nr. 7 AGBG (heute § 309 Nr. 7 b BGB) nicht stand, da von der in der Verkürzung liegenden Begrenzung der Verjährung nicht solche Ansprüche ausgenommen sind, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen.

  • OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 129/10

    Prospekthaftung bei geschlossenem Immobilienfonds: Auslegung einer

    Allerdings kann dem Umstand, dass in dem Folgesatz auf die Verwendung des Begriffs "zunächst" die Anknüpfung "darüber hinaus" und nicht etwa eine zeitliche oder eine Reihenfolge bezeichnende Anknüpfung etwa mit Begriffen wie "erst dann" oder "danach" folgt, entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht jegliche Bedeutung abgesprochen werden (so aber wohl KG Urteil vom 24.05.2007 - 20 U 107/05 - Rn. 43).

    Wie die Beklagten zu Recht anmerken, ergibt sich zu diesem Aspekt nichts aus dem vom Kläger insoweit in Bezug genommenen Urteil des KG vom 24.05.2007 - 20 U 107/05.

    Unabhängig von weiteren Bedenken (z.B. Einschlägigkeit der Regelung in Ziff. 3 der Vermittlungsbedingungen für die nicht ausdrücklich aufgeführten Gründungsgesellschafter; vgl. dazu nur KG Urteil vom 24.05.2007 - 20 U 107/05 - Rn. 60), hält die Regelung in Ziff. 3 der Vermittlungsbedingungen aber einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des § 11 Nr. 7 AGBG (heute § 309 Nr. 7 b BGB) nicht stand, da von der in der Verkürzung liegenden Begrenzung der Verjährung nicht solche Ansprüche ausgenommen sind, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen.

  • OLG Brandenburg, 17.11.2010 - 4 U 27/10

    Prospekthaftung bei geschlossenem Immobilienfonds: Auslegung einer

    Allerdings kann dem Umstand, dass in dem Folgesatz auf die Verwendung des Begriffs "zunächst" die Anknüpfung "darüber hinaus" und nicht etwa eine zeitliche oder eine Reihenfolge bezeichnende Anknüpfung etwa mit Begriffen wie "erst dann" oder "danach" folgt, entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht jegliche Bedeutung abgesprochen werden (so aber wohl KG Urteil vom 24.05.2007 - 20 U 107/05 - Rn. 43).

    Wie die Beklagten zu Recht anmerken, ergibt sich zu diesem Aspekt nichts aus dem vom Kläger insoweit in Bezug genommenen Urteil des KG vom 24.05.2007 - 20 U 107/05.

    Unabhängig von weiteren Bedenken (z.B. Einschlägigkeit der Regelung in Ziff. 3 der Vermittlungsbedingungen für die nicht ausdrücklich aufgeführten Gründungsgesellschafter; vgl. dazu nur KG Urteil vom 24.05.2007 - 20 U 107/05 - Rn. 60), hält die Regelung in Ziff. 3 der Vermittlungsbedingungen aber einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des § 11 Nr. 7 AGBG (heute § 309 Nr. 7 b BGB) nicht stand, da von der in der Verkürzung liegenden Begrenzung der Verjährung nicht solche Ansprüche ausgenommen sind, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruhen.

  • OLG Frankfurt, 19.07.2012 - 3 U 24/12

    Verjährungsverkürzung für Prospekthaftungsansprüche bei Fondsbeteiligung;

    Insoweit ist die Beklagte als Gründungsgesellschafterin passivlegitimiert, wenn der Prospekt mit ihrem Wissen und Wollen herausgegeben worden ist (KG, Urteil vom 17.6.2012, 20 U 107/05 - abrufbar über juris) [Anm. d. Red.: Das Urteil datiert richtig vom 24.5.2007] , wovon auszugehen ist.
  • OLG Düsseldorf, 07.06.2013 - 16 U 156/12
    Sie ist mit dem besonderen Vertrauensverhältnis, wie es zwischen Treuhänder und Anleger besteht, nicht zu vereinbaren (vgl. mit weiteren Nachweisen KG, Urteil v. 24.05.2007, 20 U 107/05, BeckRS 2007, 14697).
  • KG, 29.04.2010 - 23 U 68/09

    Geschlossener Immobilienfonds in Form der GbR: Quotale Haftung der Anleger für

    Demgegenüber gehen u.a. der 24. Zivilsenat des Kammergerichts - Urteil vom 12.11.2008 (24 U 102/07) -, der 13.Zivilsenat des Kammergerichts - Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO vom 20.03.2007 (13 U 38/06) -, der 26. Zivilsenat des Kammergerichts - Urteil vom 18.04.2007 (26 U 31/06) - und der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln - Urteil vom 30.09.2009 (13 U 168/09) - sowie Goette, DStR 1997, S. 711 f., 712, davon aus, dass der Umfang der quotalen Haftung sich nach dem ursprünglichen Nominalbetrag bemisst (insoweit stellte der 20. Zivilsenat des Kammergerichts im Urteil vom 24.05.2007 - 20 U 107/05 - einen Prospektfehler fest).
  • OLG Frankfurt, 21.12.2012 - 2 U 296/11

    Haftung für irreführende Angaben im Prospekt

    Ein Vertrauenstatbestand bestünde bereits aufgrund der Stellung der Beklagten als persönlich haftende Gesellschafterin und Gründungsgesellschafterin (BGH, Urteile vom 17.6.1991, II ZR 121/90 und 13.7.2006, III ZR 361/04; KG Urteil vom 24.5.2007, 20 U 107/05).
  • KG, 20.03.2008 - 27 U 22/06

    Prospekthaftung im weiteren Sinn: Prospektfehler wegen der Suggestion einer

    Er hat in seinem am 24. Mai 2007 verkündeten Urteil, 20 U 107/05 (veröffentlicht bei "juris") ausgeführt, dass es sich bei der in jenem Fall gleichfalls vorliegenden Formulierung um einen erheblichen, haftungsbegründenden Prospektfehler handelt.
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